Birgits HochzeitsService
Eschenweg 3a
79232 March

fon: 07665.9300-86
fax: 07665.9300-87

Das Namensrecht

 

Wenn vor dem April 1994 Frl. Schmidt den Herrn Müller heiratete, wurde sie Frau Müller, geborene Schmidt.
Was früher als nahezu selbstverständlich galt, gilt seit April 1994 nicht mehr. Ehepartner haben die Wahl des Namens!
Das heute gültige "geschlechtsneutrale" Namensrecht bedeutet ein Stück Emanzipation und lässt Individualität zu. Heute kann Frau Schmidt, Schmidt bleiben und Herr Müller, Müller. Sie können aber auch anders.
Der Gesetzgeber wünscht zwar einen gemeinsamen Ehe- und Familiennamen, erlaubt aber auch die folgenden unterschiedlichen Möglichkeiten, vereinfacht dargestellt am Beispiel Schmidt / Müller:

Beide führen als Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes. Sie und er heißen Müller.

Das Ehepaar entscheidet sich für den Geburtsnamen der Frau.
Dann würden beide zu Schmidt.

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Familienname wird, kann seinen Geburtsnamen (oder den Namen zum Zeitpunkt der Eheschließung) dem Familiennamen voranstellen oder anfügen. Nur zweigliedrige Namen sind erlaubt.
Also Frau Schmidt-Müller oder Müller-Schmidt bzw. Herr Müller-Schmidt oder Schmidt-Müller.
Die Kinder dürfen nur den Familiennamen führen, also entweder Schmidt oder Müller.

Jeder Ehegatte behält den Namen, den er vor der Eheschließung getragen hat. In diesem Falle haben die Ehepartner eine Frist von fünf Jahren, in der sie sich doch noch für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden können.
Wenn das erste Kind innerhalb dieser Frist kommt, müssen sie sich für einen Familiennamen entscheiden, den dann das Kind trägt. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, schreitet das Vormundschaftsgericht ein und bestimmt einen Familiennamen.

Doppelnamen für Kinder sind nicht erlaubt.